
Dr. Anne Küsters, 5. Oktober 2026
Ein Unternehmen kann ein technologisch starkes FuE-Projekt durchführen, eine positive BSFZ-Bescheinigung erhalten und trotzdem keinen Anspruch auf Forschungszulage haben. Der mögliche Ausschluss liegt dann nicht im Projekt, sondern in der finanziellen Situation des Unternehmens.
Der beihilferechtliche Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist dabei enger und formaler als sein Name vermuten lässt. Operative Verluste, eine kurze Cash Runway oder eine angespannte Finanzierungsrunde führen nicht automatisch zum Ausschluss. Umgekehrt kann ein Unternehmen trotz laufender Geschäftstätigkeit unter die Definition fallen, wenn bestimmte Bilanz-, Insolvenz- oder Beihilfekriterien erfüllt sind.
Für Founder und CFOs ist deshalb ein Zeitpunkt besonders wichtig: das Ende des Wirtschaftsjahres. Wer den Status erst beim späteren ELSTER-Antrag prüft, kann zu spät sein.
Die Forschungszulage ist eine staatliche Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilferechts. Sie wird auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, kurz AGVO, gewährt. Diese erlaubt bestimmte Beihilfen ohne vorherige Einzelgenehmigung durch die Europäische Kommission, schließt Unternehmen in Schwierigkeiten aber grundsätzlich aus.
§ 9 Absatz 2 Forschungszulagengesetz setzt diese Vorgabe unmittelbar um: Ein Anspruch auf Forschungszulage besteht nicht, wenn das anspruchsberechtigte Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO einzustufen ist. Das gilt auch bei einem technisch förderfähigen FuE-Vorhaben. Die BSFZ prüft die inhaltliche Begünstigungsfähigkeit des Vorhabens, während das Finanzamt im zweiten Verfahrensschritt die weiteren Anspruchsvoraussetzungen kontrolliert.
Die Forschungszulage kann zwar unabhängig von der aktuellen Gewinnsituation genutzt werden. Ein steuerlicher Verlust ist also grundsätzlich unschädlich. Die Grenze verläuft erst dort, wo mindestens eines der beihilferechtlichen Kriterien für ein Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt ist. Das ergibt sich aus § 9 FZulG in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
Die AGVO definiert fünf alternative Konstellationen. Bereits eine davon genügt, damit ein Unternehmen beihilferechtlich als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt.
Bei einer Kapitalgesellschaft ist vor allem die Entwicklung des Eigenkapitals relevant. Der Status tritt ein, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist. In die Berechnung fließen neben dem Stammkapital auch Rücklagen, Agios und weitere Bestandteile der Eigenmittel ein. Entscheidend ist deshalb nicht das negative Ergebnis eines einzelnen Jahres, sondern die kumulierte Wirkung der Verluste auf die Kapitalbasis.
Eine vier Jahre alte Technologie-GmbH verfügt beispielsweise über ein gezeichnetes Stammkapital von 100.000 Euro und hat keine weiteren Rücklagen. Durch aufgelaufene Verluste beträgt ihr bilanzielles Eigenkapital am Ende des Wirtschaftsjahres nur noch 35.000 Euro. Damit sind mehr als 50 Prozent des Stammkapitals verloren. Sofern keine Ausnahme greift, gilt die GmbH als Unternehmen in Schwierigkeiten.
Bei Gesellschaften, in denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden haften, gilt ein vergleichbares Kriterium. Hier ist maßgeblich, ob mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel durch aufgelaufene Verluste verloren gegangen ist.
Unabhängig von der Kapitalstruktur liegt ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, wenn es bereits Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. In Deutschland sind dabei insbesondere Zahlungsunfähigkeit und bei juristischen Personen Überschuldung relevant. Die Definition erfasst also nicht nur bereits eröffnete Insolvenzverfahren.
Ein weiterer Tatbestand betrifft staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen. Hat das Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten und ist das betreffende Darlehen noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie noch nicht erloschen, gilt es weiterhin als Unternehmen in Schwierigkeiten. Dasselbe gilt, solange ein Unternehmen nach einer Umstrukturierungsbeihilfe einem Umstrukturierungsplan unterliegt.
Für Unternehmen, die keine KMU sind, kommt eine zusätzliche Finanzkennzahlenprüfung hinzu. Sie gelten als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn ihr buchwertbasierter Verschuldungsgrad in den vergangenen zwei Jahren jeweils über 7,5 lag und gleichzeitig das auf Basis des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis unter 1,0 blieb. Beide Bedingungen müssen gemeinsam erfüllt sein.
Die vollständigen Kriterien ergeben sich aus Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Sie sind voneinander unabhängig. Ein Unternehmen muss also nicht gleichzeitig bilanziell geschwächt, zahlungsunfähig und hoch verschuldet sein. Ein einziger erfüllter Tatbestand kann ausreichen, um den Anspruch auf Forschungszulage auszuschließen.
Bei der Forschungszulage entsteht der Anspruch mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen angefallen sind. Genau zu diesem Zeitpunkt müssen die beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Das BMF-Schreiben zur Forschungszulage stellt ausdrücklich auf das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres ab. Bei einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr ist das der 31. Dezember. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zählt dessen Bilanzstichtag.
Der Zeitpunkt des BSFZ-Antrags ist für diese Prüfung nicht ausschlaggebend. Auch der spätere Antrag beim Finanzamt über ELSTER verschiebt den Prüfzeitpunkt nicht. Bei einem mehrjährigen FuE-Vorhaben wird jedes Wirtschaftsjahr separat beurteilt.
Ein Unternehmen kann deshalb für ein Wirtschaftsjahr ausgeschlossen sein und im folgenden Jahr wieder einen Anspruch erwerben, wenn die Kriterien am neuen Bilanzstichtag nicht mehr vorliegen. Der Status führt nicht automatisch zu einem dauerhaften Ausschluss. Umgekehrt kann eine erst im Folgejahr umgesetzte Finanzierungsrunde den am vorherigen Bilanzstichtag verlorenen Anspruch grundsätzlich nicht nachträglich wiederherstellen.
Für Start-ups ist vor allem die Drei-Jahres-Ausnahme relevant. Bei KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, werden die beiden kapitalbezogenen Kriterien nicht angewendet. Hohe Anlaufverluste und ein entsprechend niedriges Eigenkapital führen bei einem jungen KMU deshalb nicht allein zum Status eines Unternehmens in Schwierigkeiten.
Die Ausnahme trägt der Finanzierungsmechanik junger Technologieunternehmen Rechnung. Ein Deep-Tech-Start-up kann in den ersten Jahren erhebliche Aufwendungen für Engineering, Prototypen, Labortests und Zertifizierung tragen, bevor relevante Umsätze entstehen. Der dadurch verursachte Eigenkapitalverzehr soll das Unternehmen nicht automatisch von der Forschungszulage ausschließen.
Die Ausnahme schützt jedoch nicht vor den übrigen Tatbeständen. Auch ein weniger als drei Jahre altes KMU gilt als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es bereits Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die Voraussetzungen für dessen Eröffnung auf Antrag eines Gläubigers erfüllt. Gleiches gilt, wenn eine Rettungsbeihilfe noch nicht abgewickelt wurde oder das Unternehmen weiterhin einem geförderten Umstrukturierungsplan unterliegt.
Voraussetzung für die Drei-Jahres-Ausnahme ist außerdem, dass das Unternehmen tatsächlich als KMU im Sinne der AGVO einzustufen ist. Dafür darf es grundsätzlich weniger als 250 Beschäftigte haben. Zusätzlich darf der Jahresumsatz höchstens 50 Millionen Euro oder die Jahresbilanzsumme höchstens 43 Millionen Euro betragen.
Bei einem finanzierten Start-up reicht der isolierte Blick auf die operative Gesellschaft nicht immer aus. Abhängig von den Beteiligungsverhältnissen müssen die Werte von Partnerunternehmen anteilig und die Werte verbundener Unternehmen grundsätzlich vollständig einbezogen werden. Die Berechnungsmechanik wird im BMF-Merkblatt zur KMU-Definition erläutert. Ein junges Unternehmen innerhalb einer größeren Unternehmensgruppe kann dadurch seinen KMU-Status verlieren. In diesem Fall greift auch die Drei-Jahres-Ausnahme nicht.
Ein finanziell stabiler Konzern verhindert nicht automatisch, dass eine einzelne Tochtergesellschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt.
Nach der Verwaltungsauffassung des BMF ist zunächst das Unternehmen zu betrachten, das die Forschungszulage beansprucht. Befindet sich diese Gesellschaft selbst in Schwierigkeiten, reicht eine wirtschaftlich starke Muttergesellschaft grundsätzlich nicht aus. Auch eine Patronatserklärung oder eine unverbindliche Finanzierungsabsicht erhöht die Eigenmittel der Tochter nicht.
Eine Besonderheit gilt, wenn das anspruchsberechtigte Unternehmen im Wege der Vollkonsolidierung in einen Konzernabschluss einbezogen wird. In diesem Fall ist nach dem BMF-Schreiben der konsolidierte Jahresabschluss des Unternehmensverbunds für die Beurteilung maßgeblich. Konzernstruktur und Rechnungslegung können das Ergebnis der Prüfung daher wesentlich verändern.
Bei Venture-backed Start-ups, Corporate Spin-offs und FuE-Tochtergesellschaften sollte die Analyse deshalb nicht bei der Einzelbilanz enden. Beteiligungsverhältnisse, KMU-Status und Konsolidierungskreis müssen gemeinsam betrachtet werden.
Für Startups ist vor allem die Stammkapitalregel relevant, sobald die Ausnahme für KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, nicht mehr greift. Bei einer GmbH ist das kapitalbezogene Kriterium grundsätzlich erfüllt, wenn die aufgelaufenen Verluste nach Verrechnung mit Rücklagen und sonstigen Eigenmitteln mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals aufgezehrt haben. Bei 25.000 Euro Stammkapital kann die Schwelle ohne weitere Rücklagen bereits bei einem negativen kumulierten Betrag von mehr als 12.500 Euro überschritten sein. Hohe Entwicklungsverluste machen das schnell relevant.
Eine rechtzeitig strukturierte Eigenkapitalrunde kann die Beurteilung am Ende des Wirtschaftsjahres verändern. Bei einer typischen Priced Round fließt nur ein kleiner Teil der Einzahlung in das Stammkapital, der größere Teil als Agio in die Kapitalrücklage. Für die Prüfung können beide Komponenten relevant sein. Entscheidend ist deshalb nicht allein, wie viel Cash zufließt, sondern wie die Runde rechtlich vereinbart, bilanziell abgebildet und dokumentiert ist. Ein Term Sheet oder eine unverbindliche Finanzierungsabsicht genügt nicht. Wandeldarlehen, Gesellschafterdarlehen und Venture Debt bleiben für diese Prüfung grundsätzlich Fremdkapital, auch bei qualifiziertem Rangrücktritt.
Der EuGH hat in der Rechtssache C-347/20 klargestellt, dass gezeichnetes Stammkapital nicht auf bereits eingezahlte Beträge beschränkt ist. Auch Einlagen, zu denen sich bestehende oder künftige Gesellschafter unwiderruflich verpflichtet haben, können zählen. Ob eine konkrete Finanzierungsvereinbarung diese Voraussetzung erfüllt, hängt von ihrer rechtlichen Ausgestaltung und ihrer belastbaren Dokumentation ab.
Für die Praxis bedeutet das: Wenn hohe Verluste und eine überwiegend fremdkapitalbasierte Finanzierung die Stammkapitalregel relevant machen, müssen Geschäftsführung, Investoren und steuerliche Beratung vor dem Bilanzstichtag klären, welche Eigenkapitalmaßnahme verbindlich wird und wie sie nachgewiesen werden kann.
Für Ansprüche der Wirtschaftsjahre 2020 und 2021 bestand eine zeitlich begrenzte Sonderregel. Unternehmen konnten trotz zwischenzeitlich eingetretener Schwierigkeiten Forschungszulage erhalten, wenn sie am 31. Dezember 2019 noch kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren und erst im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in Schwierigkeiten gerieten.
Diese Ausnahme ist historisch. Für spätere Wirtschaftsjahre lässt sie sich nicht übertragen. War ein Unternehmen am Ende des Wirtschaftsjahres 2022 oder eines späteren Wirtschaftsjahres noch oder erstmals in Schwierigkeiten, besteht für dieses Wirtschaftsjahr grundsätzlich kein Anspruch. Erst wenn die Kriterien am Ende eines späteren Wirtschaftsjahres nicht mehr vorliegen, kann für dieses Jahr wieder ein Anspruch entstehen.
Die AGVO kennt zwar weitere Ausnahmen für bestimmte Beihilfearten, etwa zur Bewältigung bestimmter Naturkatastrophen oder für bestimmte Risikofinanzierungsmaßnahmen. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Ausnahme für die Forschungszulage.
Die Prüfung sollte Teil des Jahresabschluss- und Finanzierungsprozesses sein. Wer den Status erst beim späteren ELSTER-Antrag untersucht, kann den relevanten Zeitpunkt bereits verpasst haben. Maßgeblich ist die Situation am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen FuE-Aufwendungen entstanden sind.
Zunächst muss feststehen, ob das Unternehmen nach der AGVO als KMU gilt. Dabei sind Beteiligungen, Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen einzubeziehen. Für junge Unternehmen ist anschließend zu prüfen, ob die Drei-Jahres-Ausnahme am maßgeblichen Bilanzstichtag noch greift.
Bei Kapitalgesellschaften sollten Finance und Geschäftsführung die Entwicklung des gezeichneten Stammkapitals, vorhandener Agios, Rücklagen, sonstiger Eigenmittel und kumulierter Verluste nachvollziehen. Ein negatives Jahresergebnis genügt nicht für die Einordnung. Entscheidend ist, wie viel der maßgeblichen Kapitalbasis durch die insgesamt aufgelaufenen Verluste verloren gegangen ist.
Parallel dazu muss geprüft werden, ob Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder andere Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen. Frühere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen gehören ebenfalls in die Analyse. Bei Unternehmen, die keine KMU sind, kommen der buchwertbasierte Verschuldungsgrad und das EBITDA-basierte Zinsdeckungsverhältnis der vergangenen zwei Jahre hinzu.
Bei Tochtergesellschaften und Corporate Spin-offs ist außerdem der Konsolidierungskreis relevant. Eine wirtschaftlich starke Muttergesellschaft verhindert nicht automatisch, dass die antragstellende Tochter als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt. Wird die Tochter jedoch im Wege der Vollkonsolidierung in einen Konzernabschluss einbezogen, kann der konsolidierte Abschluss für die Prüfung maßgeblich sein.
Zeigt die Analyse einen möglichen Kapitalverlust, muss eine geplante Finanzierungsmaßnahme rechtzeitig rechtlich strukturiert und umgesetzt werden. Eine unverbindliche Finanzierungsabsicht verändert die Kapitalbasis nicht. Entscheidend ist, welche Eigenmittel oder unwiderruflich zugesagten Einlagen am Ende des Wirtschaftsjahres tatsächlich berücksichtigt werden können und wie sie dokumentiert sind.
Damit wird die Prüfung zu einem Bestandteil der Finanzierungsplanung. Gerade bei kapitalintensiven Deep-Tech-, Robotics- oder Industrial-AI-Unternehmen entscheidet nicht nur die technische Qualität des FuE-Vorhabens über die Forschungszulage. Ebenso wichtig ist, ob das Unternehmen den Anspruch am Ende des Wirtschaftsjahres beihilferechtlich erwerben kann.
Du kennst dein Produkt. Dein Team kennt die technischen Hürden. Der nächste Schritt ist, daraus eine nachvollziehbare Bewertung des Förderpotenzials zu machen.
Bei DnA Ventures verbinden wir die Perspektive eines Early-Stage-Investors mit Industrie- und Technologieverständnis. Unser Fokus liegt auf Industrial und Deep Tech, und auf den Unternehmen, die neue technische Lösungen entwickeln.
Bei der Forschungszulage unterstützen wir dich von der ersten Einordnung über die Vorbereitung und Erstellung des Antrags bis zur Begleitung des weiteren Förderprozesses. Dabei geht es nicht darum, dein Projekt mit Förderbegriffen zu schmücken. Es geht darum, seine technische Substanz verständlich und nachvollziehbar darzustellen.
Erzähle uns, was du entwickelst, welche technische Frage noch offen ist und wie dein Team daran arbeitet. Gemeinsam schauen wir auf das mögliche Förderpotenzial und die nächsten Schritte.
Aus der Industrie, für die Industrie: DnA Ventures verbindet Industrie- und Startup-Erfahrung mit Venture Capital und nicht verwässernder FuE-Finanzierung. Ansprechpartnerinnen für eine erste Förderfähigkeitsprüfung sind Anna Saari und Maite Pazmino.
Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Die tatsächliche Förderfähigkeit und Förderhöhe hängen vom Einzelfall ab. Rechtsstand: 8. September 2026.
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